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Allgemeines / Beitragsordnung
   
 




Satzung der Hechthausener Oste-Musikanten e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Alt: Der Verein führt den Namen "Hechthausener Oste-Musikanten“, hat seinen Sitz in Hechthausen, soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf eingetragen werden und trägt danach den Namenszusatz "e.V."

Der Verein Führt den Namen:
Hechthausener Oste-Musikanten e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nummer 140 243 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 21755 Hechthausen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins
Neu: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts:

„steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Alt:Förderung der Musik durch regelmäßige Proben, Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen;musikalische Umrahmung kirchlicher und anderer öffentlicher Veranstaltungen;musikalische Ausbildung von Personen, insbesondere Jugendlichen, im Orchesterspiel;Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Veranstaltungen und Konzertreisen.Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Es verwirklicht die musikalische Umrahmung kirchlicher und öffentlicher Veranstaltungen und Konzerte, auch bei Auslandbesuchen.

Der Verein fördert die musikalische Ausbildung von Personen, insbesondere Jugendlichen, im Orchesterspiel.
Alt :Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist politisch und religiös neutral, selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neu: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei dem Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum Grundsatz der

Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten und zur Niedersächsischen

Verfassung des Landes Niedersachsen.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Neu: -Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werben.

-Ehrenmitglieder

-Fördernde Mitglieder werden aufgenommen, wenn sie sich verpflichten, den Verein

ideell oder materiell zu unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, die endgültig entscheidet.

Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin maßgebend

Alt:

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuwirken, oder hieran ehemals mitgewirkt hat. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin maßgebend. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, die endgültig entscheidet.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.

  

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch

NeuKündigung der Mitgliedschaft in Schriftform zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer         Frist von einem Monat. Die für das laufende Jahr zu entrichtenden Beiträge sind in voller Höhe zu

        zahlen.Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der  Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages

 in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen   Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die ihm nach  dieser Satzung obliegenden Pflichten verstößt. Die Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen

 mittels Einschreibebrief unter Mitteilung der Gründe zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann

 innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung ein Antrag auf Überprüfung durch die

 Mitgliederversammlung gestellt werden, die endgültig entscheidet. Tod. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
AltTodAusschluss  aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses;Austritt aufgrund einer an den Vorstand gerichteten Erklärung, wobei der Austritt nur zum Schluss des   Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich ist. Die für das laufende Jahr zu entrichtenden Beiträge sind in voller Höhe zu zahlen.



§ 5

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstößt. Die Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibebrief unter Mitteilung der Gründe zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung ein Antrag auf Überprüfung durch die Mitgliederversammlung gestellt werden, die endgültig entscheidet. In §4 neu enthalten § 5 geändert in Mitgliedsbeiträge



§ 5 Mitgliedsbeiträge  Neu
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt (siehe Beitragsordnung).

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich als Jahreshauptversammlung stattfindet. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
Beschlussfassung über die Satzung;
Wahl und Entlastung des Vorstandes;
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und des jährlichen Berichtes der kassenprüfenden Personen;
Wahl von zwei Personen zur Kassen- und Rechnungsprüfung für die Dauer von zwei Jahren;
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende oder seinen / ihren / seine / ihre

Stellvertreter / Stellvertreterin über die Internetseite des Vereins und Aushang im Probenraum unter Einhaltung einer Frist von einer Neu: zwei Woche einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses beantragt. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer / von der Protokollführerin und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse der beiden Organe werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, über die Vereinsauflösung eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.( aus §9)

Bei Beschlüssen ist die Zeit, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls.
Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand 8 Tage vor der Mitgliederver-

sammlung in Schriftform vorliegen.


§ 8 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus drei Personen:
Vorsitzende / Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender / stellvertretende Vorsitzende
Kassenwart / Kassenwartin.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er führt den Verein, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die / der Vorsitzende oder ihr / sein / ihre / seine Stellvertreter / Stellvertreterin berufen den Vorstand mit einer Frist von drei Tagen zu einer Sitzung ein.
§ 9 Beschlussfassung entfällt

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer / von der Protokollführerin und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse der beiden Organe werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, über die Vereinsauflösung eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (in §7) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Musikschule "An der Oste e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke verwenden darf. (§2 verschoben)
§ 9 Auflösung des Vereins Neu
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist besonders unter Nennung der Begründung

einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen

werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Für die ordnungsmäßige Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand verantwortlich, sollte dieser nicht dazu befähigt sein, ist ein Abwickler zu bestellen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Musikschule "An der Oste e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


Beschlossen am Hechthausen,  00.00.2017


Richtlinie über Zuschüsse für Reparaturen und die Verleihung von Musikinstrumenten,

Instrumente Als Instrument gilt:Ein spielbares Musikinstrument inklusive Mundstück (falls notwendig),Tragriemen, Gurt und Koffer, welches im Verein „Hechthausener Oste-Musikanten e. V.“ gespielt wirdVereinseigene Instrumente sind Instrumente die dem Verein gehören. Die Instrumente werden im Instrumentenverzeichnis des Musikvereins geführtMusikereigene Instrumente sind Instrumente die dem jeweiligen Musiker selbst gehören und nur in einer Besetzung  der „Hechthausener Oste-Musikanten“ gespielt werden. Diese Instrumente müssen im Instrumenten- register des Musikvereins erfasst sein.Nicht zum Instrument gehören Notenständer, Instrumentenständer, Dämpfer und ähnliches Zubehör

ReparaturenReparaturen an Musikinstrumenten können aus verschiedenen Gründen notwendig werden. Folgende zwei Ursachen werden aber grundsätzlich unterschieden.

- Verschleiß

- Beschädigung

- Bei der Beteiligung des Vereins an den Reparaturkosten wird nicht unterschieden,

 wem das Instrument gehört.

 Beteiligungsfähig sind:

- Vereinseigene Instrumente

- Instrumente, die der Verein anmietet und weiterverleiht (der Verein tritt als

 Besitzer auf)

- Musikereigene Instrumente, die einem Vereinsmitglied  gehören


Sorgfaltspflicht

Jeder Musiker ist für das oder die Instrumente verantwortlich, welche er im Verein „Hechthausener Oste-Musikanten“ spielt. Er muss, soweit möglich, deren Wert erhalten und notwendige Pflege-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen regelmäßig durchführen.

Tragriemen, Schutzkappen, Gurt und Koffer müssen so in Schuss gehalten werden, dass Beschädigungen des Instruments ausgeschlossen werden können. Schadhafte Teile müssen unverzüglich ersetzt oder repariert werden.

Werden Instrumente von mehreren Musikern (Gruppe, Register) benutzt (z. B. Schlagzeug), so sind alle aus der Gruppe dafür verantwortlich für deren Pflege und Instandhaltung. Bei Schäden an solchen Instrumenten, für welche keine Einzelperson haftbar gemacht werden kann, werden alle aus der Gruppe dafür verantwortlich gemacht.

Notwendige Reparaturen

Reparaturen sind immer dann notwendig, wenn die Spielfähigkeit des Instruments aufgrund des Schadens leidet. Dies gilt für Verschleiß und Beschädigung.

Die Notwendigkeit einer Reparaturmaßnahme muss vom Vorstand des Vereins „Hechthausener Oste-Musikanten“ vor der Reparatur genehmigt werden.

Die Notwendigkeit einer Reparatur für Vereinseigene Instrumente muss vom Instrumentenwart vor der Reparatur bestätigt werden und wird von diesem nach Rücksprache mit dem Vorstand beauftragt.

Beteiligung des Vereins „Hechthausener Oste-Musikanten“ an den Reparaturkosten

Für vereinseigene und musikereigene Instrumenten werden die Reparaturkosten in der Regel vom Verein „Hechthausener Oste-Musikanten“ getragen, wenn  folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Regelmäßige Teilnahme an Übungsterminen und Auftritten

- Notwendigkeit der Reparatur (s.o.)

- Der Musiker / die Musikerin (oder Gruppe / Register) hat seine / ihre

 Sorgfaltspflicht erfüllt.

- Keine Fahrlässigkeit bei Beschädigung des Instruments durch den Musiker/die

 Musikerin selbst .

- Zahlung vom Schädiger, bei Beschädigung durch einen Dritten.

 Hier ist die Reparatur grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen. Lässt sich der  

 Schädiger nicht ermitteln, so kann ein Antrag auf Zuschuss gestellt werden. Der

 Geschädigte muss aber versuchen den Schädiger zu ermitteln, sonst besteht kein

 Anspruch auf Beteiligung durch den Verein „Hechthausener Oste-Musikanten“.

- Reparaturen über 150,00 € müssen beim Vorstand vorher mit einem   

Kostenvoranschlag eingereicht werden. Über den Antrag auf Beteiligung an den Reparaturkosten entscheidet der Vorstand.

- Die Rechnung enthält den genauen Umfang der Reparatur,als Rechnungsadresse/Auftragsgeber den Besitzer (s.o.) des Instruments,die Instrumentenbezeichnung, den Hersteller und die Instrumentennummer.- Das Instrument muss regelmäßig im Verein „Hechthausener Oste-Musikanten“  

 gespielt werden.  
Werden Instrumente auch z. B. in anderen Vereinen genutzt, wird der Vorstand

über die Beteiligung an den Reparaturkosten nach Erhalt der Rechnung

entscheiden. Hier muss das Instrument im Instrumentenverzeichnis des Vereins

aufgeführt sein.
Wurde ein Schaden grob fahrlässig oder mutwillig herbeigeführt übernimmt

die/der Verantwortliche die Reparaturkosten in voller Höhe.
Rechnungen für Reparaturen von vereinseigenen und musikereigenen Instrumenten unter 50,00 € werden vom Musiker sofort direkt beglichen und anschließend vom Kassenwart des Vereins „Hechthausener Oste-Musikanten“ gegen Vorlage des Zahlungsbelegs ausgezahlt.
Rechnungen für Reparaturen von vereinseigenen und musikereigenen Instrumenten von 50,00 € bis 150,00 € dürfen gegen Rechnungen zu Lasten des Vereins „Hechthausener Oste-Musikanten“ in Auftrag gegeben werden.

Kleinreparaturen

Kleinreparaturen von vereinseigenen und musikereigenen Instrumenten unter 10,00 € werden in voller Höhe vom Musiker getragen.

Leihgebühr für Instrumente der „Hechthausener Oste-Musikanten“

Die Leihgebühr für Instrumente des Vereins „Hechthausener Oste-Musikanten“, die nicht ausschließlich in diesem Verein gespielt werden, beträgt monatlich 30,00 €.

Überlassung von Instrumenten an Mitglieder des Vereins „Hechthausener Oste-Musikanten“

Zuständig für die Überlassung und Rücknahme von Vereinsinstrumenten ist

der Instrumentenwart.

Bei der Ausgabe eines Instruments wird ein Protokoll mit folgendem Inhalt erstellt:

- Instrumentenbezeichnung

- Instrumentennummer

- Zustand in genauer Form: Technischer Zustand, Beschädigungen, insbesondere

 Dellen und Kratzer, Mechanik von Instrument und Zubehör

- Nutzer des Instruments

Das Protokoll ist vom Nutzer des Instruments (oder seinem gesetzlichen Vertreter) und vom Verein „Hechthausener Oste-Musikanten“ (Instrumentenwart) durch Unterschrift zu bestätigen. Jede Seite erhält eine Ausfertigung.

Sorgfaltspflicht während der Überlassung des Instruments

Die unter dem Kapitel Reparaturen beschriebene Sorgfaltspflicht gilt insbesondere für vom Verein „Hechthausener Oste-Musikanten“ überlassenen Instrumente. Dabei spielt es keine Rolle, ob für das Instrument Miete bezahlt wird oder nicht.

Rückgabe des Instruments

Die Rückgabe wird genau wie die Ausgabe protokolliert.

Zurückgegebene Instrumente müssen technisch in Ordnung sein. Eventuell notwendige Reparaturen (z.B. auch gravierende Schönheitsmängel) müssen vor der Rückgabe erfolgen. Hierfür kann eine Beteiligung, wie unter Kapitel Reparaturen beschrieben, beantragt werden.
Verlust des Instruments

Ein Verlust eines Instruments ist dem Vorstand „Hechthausener Oste-Musikanten“ sofort anzuzeigen. Bei Verlust des Instruments ist der Zeitwert zu ersetzen.

Inkrafttreten dieser Richtlinie

Diese Richtlinie tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.02.2017 in Kraft.


                                                                           

                                                                           Beitragsordnung
                                                                                       der
                                                          Hechthausener Oste-Musikanten e. V.  
 

      
       § 1 Grundsatz

       Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 3 der Satzung. 
       Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die     
       Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Umlagen. Sie kann nur von der                   
       Mitgliederversammlung geändert werden.

       § 2 Beschlussfassung
      
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und eventuelle Umlagen.
       2. Die festgesetzten Beiträge bzw. Umlagen werden erstmalig zum 01.03.2016 erhoben.
      
       § 3 Beiträge
          
Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
          
       § 4 Mitwirkungspflicht                 
      
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontendatenänderungen umgehend      
       schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem  
       Verein daraus keine Nachteile entstehen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des
       Mitgliedes.

       § 5 Vereinsaustritt
      
Bei Austritt ist der Vereinsbeitrag bis zum Ende des laufenden Jahres zu
       entrichten (siehe Satzung § 4 Buchst. c).

       § 6 Bekanntgabe und Inkrafttreten
       1. Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.06.2015 beschlossen.
       2. Die Beitragsordnung wird durch die Protokollausfertigung an alle Mitglieder
           bekannt gemacht und tritt ab 01.01.2016 in Kraft und gilt für die Zukunft bis
           zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss,
           verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
       3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese
           Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt,        
           und sie ist damit auch für Neumitglieder verbindlich.



       Anlage A
      
1. Höhe der jährlichen Beiträge:
           Mitgliedsform Beitragshöhe
           a) Aktive         € 36,00
           b) Fördernde  € 36,00
           c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei (siehe Satzung § 3)
 
       2. Der Jahresbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.03. eines Jahres abgebucht.

       3. Bei Vereinseintritt innerhalb eines Jahrs gilt eine beitragsfreie sechsmonatige Probezeit.   
           Danach ist der Jahresbeitrag anteilige Beitrag zu zahlen.

       4. Bei Rücklastschriften sind die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren vom Mitglied
           zu tragen.

       5. Die Bankverbindung lautet:
           Weser-Elbe Sparkasse
           IBAN: DE64292500000170001580
           BIC: BRLADE21BRS
           Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen
           anerkannt.